Satzung des
Vereins zur Förderung der Kultur in Tawern vom 09.05.2016

§ 1 – Name und Sitz

Der am 15.12.2003 in Tawern gegründete Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Kultur in Tawern e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Tawern. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Vortragsveranstaltungen für jedermann
  • heimatkundliche Wanderungen
  •  Anlage und Betreuung von Wanderwegen
  • landschaftsgestaltende und umweltverbessernde Maßnahmen (Pflanzungen und Säuberungsaktionen)
  • Zusammenkünfte, in denen Brauchtum und Sprache gepflegt werden

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht Personen aller Nationalitäten offen.

§ 3 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft kann nur mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung begründet werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Mitgliedschaft endet bei einer schriftlichen Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, z.B. wegen: grobem Satzungsverstoß, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages eines Kalenderjahres trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung.

Im Falle eines Widerspruchs über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 4 – Beiträge

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt.

§ 5 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsvorstand.

§ 6 – Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und in der Regel einmal im Jahr stattfinden.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Anzeige in der örtlichen Tagespresse (Trierischer Volksfreund und Konzer Rundschau) oder durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sofern dies erforderlich ist,
  3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht, dürfen aber als Gäste an der Versammlung teilnehmen.

§ 7 – Vereinsvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, Der Kassenführer und der Schriftführer, nachfolgend „geschäftsführender Vorstand“ genannt. Sie Vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Ihnen folgen im Verhinderungsfalle der Schriftführer und dann der Kassenführer.

Der Vereinsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sechs Beisitzern.

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vereinsvorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vereinsvorstand aus, so ist der Vereinsvorstand berechtigt, kommissarisch ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des betreffenden Vorstandsamtes zu beauftragen. In der zeitlich nächsten Mitgliederversammlung ist dann das Vorstandsmitglied zu bestätigen bzw. das Amt neu zu besetzen.

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere ist er zuständig für:

  1. Die Bewilligung der Ausgaben,
  2. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  3. Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  4. Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vereinsvorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vereinsvorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vereinsvorstands es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vereinsvorstandes sind zu protokollieren.

§ 8 – Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigen Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Tawern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.05.2016 beschlossen.

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